Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 85 Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes
Stand: 01.01.2023
Abweichend von § 12a Satz 1 sind Leistungsberechtigte für am 31. Dezember 2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 85 SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Bayreuth, 11.12.2024 – B 8 K 23.334
- BSG, 18.05.2010 – B 7 AL 22/09 RFörderung der beruflichen Weiterbildung - Zulassung von Weiterbildungsträgern und -maßnahmen bei vor dem 1.1.2006 beginnenden Maßnahmen durch die BAZitiert von 5
- LSG NRW, 09.07.2012 – L 12 AS 597/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2022 Ausfertigung
§ 85 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I 2160)
BGBl. 2022 I S. 2160
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